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| Rechtliches | |
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| a) EU-Richtlinien und -Direktiven | |
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Im Juli 2001 trat eine EU-Nickel-Direktive zum Schutz europäischer Bürger vor Nickelallergien und Dermatitis voll in Kraft. Vorher hatten schon nordeuropäische Regierungen damit begonnen, Grenzwerte bzgl. der zulässigen Nickel-Exposition der Verbraucher festzusetzen.
Nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen der EU-Nickel-Richtlinien: |
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1. |
Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie Ringe, Ketten etc. dürfen maximal 0,5 μg Nickel . cm-2 . Woche-1 freisetzen. Der Wert bezieht sich auf die Teile des jeweiligen Gegenstandes, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen. |
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2. |
Auch Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, die z.B. wegen einer Lackbeschichtung äußerlich nickelfrei sind - Beispiele sind Ringe, Ketten, etc. mit Nickelanteil -, haben Grenzwerte wie unter Nr. 1, bei normaler Verwendung allerdings für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. |
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3. |
Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden - Beispiele: Piercings -, dürfen nur weniger als 0,2 μg
Nickel . cm-2 . Woche-1 freisetzen. Auch hier bezieht sich der Wert wieder auf die Teile des Gegenstandes,
die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, also in durchstochene Körperpartien eingeführt werden. |
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4. |
Werden diese Grenzwerte überschritten, darf dieser Bedarfsgegenstand nicht in Verkehr gebracht werden[1], [2]. |
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Man betrachtete es jedoch als unwahrscheinlich, hierdurch Nickel-Allergien völlig zum Verschwinden bringen zu können, da ein Teil der Bevölkerung auch unterhalb dieser Grenzwerte
allergisch reagiert. Trotzdem erhoffte man sich, dass die Grenzwerte der EU-Nickel-Direktive es möglich machen, europäische Verbraucher genügend und umfassend vor Nickelallergien und
Dermatitis zu schützen. |
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b) spezielle Gesetzeslagen in einzelnen Ländern |
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Deutschland
Großbritannien |
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